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Selbstständig-Machen Sitemap Visitenkarten-erstellen Private-Krankenversicherung-wechseln Geld verdienen Visitenkarten-drucken Private-Krankenversicherung-Basistarif Visitenkarten-kostenlos Notarkosten Freiberufler - Besonderheiten bei Gewerbesteuer und EinnahmenüberschussrechnungFreiberufler sind in §18 EStG aufgeführt. Hierunter fallen demnach etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Steuerberater, Betriebswirte, Heilpraktiker, Journalisten, Übersetzer oder ähnliche Berufe.
Die Abgrenzung zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden ist nicht immer einfach. Die Rechtsprechung hat sich z.B. bei der Einstufung von Softwareentwicklern als Freiberufler bzw. Gewerbetreibende in der letzten Zeit nicht immer einheitlich verhalten. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer, sondern zahlen auf den Gewinn bzw. Überschuss nur entsprechende Einkommensteuer. Die bei Personengesellschaften oder Gewerbetreibenden zu zahlende Gewerbesteuer wird aber grundsätzlich nach §35 EStG vergleichbar mit einem Hebesatz von 380% auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet. Die Benachteiligung von Personengesellschaften und Gewerbetreibenden gegenüber dem Freiberufler ist demnach nicht mehr so nennenswert wie in früheren Jahren. Zusammenfassend läßt sich damirt folgendes erwähnen: Freiberufler können Ihre Gewinnermittlung unabhängig von der Höhe des Gewinns durch eine so genannte Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, während Gewerbetreibende unter Umständen eine Bilanz erstellen müssen. Außerdem unterliegen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb grundsätzlich der Gewerbesteuer. Hierbei ist zu beachten, dass es allerdings einen Freibetrag in Höhe von momentan 24.500 Euro und eine (eventuell nur teilweise) Anrechnung der gezahlten Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer gibt. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist die Auswirkung der Gewerbesteuer aus diesem Grund nicht mehr so hoch und kann durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer je nach Gewerbesteuer-Hebesatz sogar kompensiert werden.
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